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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier können Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen.

I. Anwendungsbereich


1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (folgend: AVL) gelten für alle Verträge zwischen der Baumit GmbH (folgend: „wir“) und unseren Kunden (folgend: „Kunde“), soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden die vorliegenden AVL keine Anwendung.

2. Diese AVL gelten ausschließlich. Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Entgegenstehenden Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Die AVL gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den AVL abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

II. Angebote; Vertragsschluss


1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Kunden und die Annahme durch uns zustande. Der Vertrag gilt auch als zustande gekommen, wenn die Lieferung durch uns auftragsgemäß ausgeführt wurde.

2. Sind unser Vertragspartner und der Verarbeiter der von uns gelieferten Produkte nicht identisch, so verpflichtet sich unser Vertragspartner, unsere Anwendungshinweise an den Verarbeiter weiterzugeben.

3. Unsere Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Falls der Kunde im Rahmen des technisch Machbaren und für uns Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes wünscht, werden wir die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie Lieferterminen in einem erweiterten Angebot darlegen. Die vorbehaltslose Entgegennahme der ersten (Teil-) Lieferung gilt auch als Annahme des erweiterten Angebots durch den Kunden.

4. Der Vertrag mit dem Kunden wird unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von uns durch unsere Zulieferer abgeschlossen. Dieser Vorbehalt hängt davon ab, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert; wir erstatten die Gegenleistung, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurück.

5. Der Kunde ist verpflichtet uns bei der Anbahnung des Vertrages unverzüglich mitzuteilen, wenn sich in seinem Umfeld Umstände ergeben, die zu einem Abbruch der Vertragsanbahnung führen können. Dies betrifft insbesondere Budgetstreichungen und Projekteinstellungen.

II. Preisstellung


1. Es gelten die Preise der zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Baumit Preisliste. Zu den Preisen wird die Mehrwertsteuer  in der gesetzlichen Höhe berechnet. Wir sind berechtigt, aufgrund der allgemeinen, externen, außerhalb unserer Kontrolle stehender Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, Steigerungen von Frachtkosten oder öffentlicher Abgaben, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis entsprechend den Auswirkungen der Kostensteigerung zu erhöhen. Dies gilt nicht, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Eine Preiserhöhung berührt den Vertragsabschluss im Übrigen nicht. Bei Reduzierung oder Entfall der genannten Kosten werden wir die Preise entsprechend senken.

2. Sonderkosten der Lieferung, wie z.B. Wiegegelder, Ortszuschläge, Mehrkosten infolge von Straßenumleitungen, Gebühren für Zufahrtsgenehmigungen usw. sind vom Kunden zu tragen. Das vom Lieferwerk oder durch bahnamtliche Verwiegung festgestellte Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.

IV. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht


1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto. Skonto wird nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Frachten, Kran-, Palettengebühren und Miet- und Servicegebühren sind nicht rabattfähig.

2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er darf seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.

3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, können wir abweichend von vereinbarten Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig stellen.

5. Wir können aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich herausstellt, dass der Kunde nach objektiven Kriterien nicht kreditwürdig ist oder unzutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und hierdurch unser Zahlungsanspruch gefährdet ist. Die Geltendmachung weiterer Rechte wird durch den Rücktritt nicht berührt.

V. Gefahrübergang


1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn wir die Ware zum Versand gebracht haben oder diese abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichern die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken. 

2. Wird die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenen Gründen verzögert oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzuges auf den Kunden über.

VI. Leistungsgegenstand, Gewährleistung, Haftung für mangelhafte Lieferung


1. Unsere Lieferungen entsprechen dem schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt. Eine andere oder weitergehende Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. Wir leisten für die vertragsgemäße Beschaffenheit (vgl. Ziffer VI.1) nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir sind jederzeit zu technischen Änderungen und Verbesserungen berechtigt. Voraussetzung unserer Gewährleistung die fachgerechte Verarbeitung unter Einhaltung unserer Verarbeitungsanleitung ist. Für die Beachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Kunde verantwortlich. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

3. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, insbesondere bei nicht erheblichen Abweichungen in Größe, Gewicht, Stärke, Farbe oder Ausführung. 

4. Wir können den Kunden bei behaupteten Gewährleistungsansprüchen bei der Suche nach dem Fehler unterstützen. Wenn der Fehler nicht nachweislich uns zuzuordnen ist, stellen wir diese Leistungen dem Kunden in Rechnung.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im 
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, werden von uns nicht übernommen; es sei denn, dass wir wussten, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die Regelungen in Ziffer IX. der vorliegenden AVL.

8. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer VI entsprechend.

VII. Kenntnis, Untersuchungs- und Rügepflicht


1. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). 

2. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

3. Im Beanstandungsfall muss uns auf Verlangen seitens des Kunden die Möglichkeit der Nachprüfung durch Einsendung von Materialproben und Angabe der Chargen-Nr. gegeben werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche gegen uns zu, es sei denn, dass die Verletzung der Verpflichtung unsere Überprüfung der Schadensursache weder behindert noch erschwert. Die Kosten der Einsendung von Materialproben wie der Entnahme gehen zu unseren Lasten, falls das gelieferte Material mangelhaft war.

III. Haftung für Silo und Maschinentechnik


1. Unsere Haftung bei Nutzung von Silos, Förderanlagen, Silo-Förderanlagen und LOGOboxen oder anderen zur Verfügung gestellten technischen Geräte beschränkt sich ausschließlich auf die Anlieferung und Abholung, das heißt, nur auf diejenige Zeit, in der Silo und Box mit dem Fahrzeug verbunden sind.

2. Bei Aufstellung und Inbetriebnahme von Silos, Förderanlagen, SiloFörderanlagen und LOGOboxen sind die technischen Richtlinien des TÜV, der Berufsgenossenschaft und die Baumit Betriebsanleitungen zu beachten. Wir stellen gewartete und einsatzbereite Maschinentechnik zur Verfügung. Im Falle von Störungen sind uns diese unverzüglich mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen. Eine Haftung für eventuell entstehende Ausfallzeiten ist ausgeschlossen.

3. In Silos und LOGOboxen sind ausschließlich Baumit-Produkte zu verwenden. Für Nichtbeachtung haftet der Kunde.

4. Schäden bzw. Kosten durch Diebstahl/Einbruchdiebstahl von in der LOGObox gelagerten Waren oder Sachbeschädigungen, Verunreinigungen, Vandalismus oder Diebstahl an den zur Verfügung gestellten Geräten gehen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung zu Lasten des Kunden.

5. Die in Ziffer VIII 1. bis 4. angeführten Haftungsausschlüsse gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Sie gelten auch nicht für die Haftung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Haftung im Übrigen


1. Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden 
Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziffer IX 2. ergebendenHaftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Verjährung


1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer IX 1. Satz 1 und Ziffer IX 2. Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach 
den gesetzlichen Verjährungsfristen

XI. Sonstige Pflichten des Kunden; Lagerung


1. Einfahrten, Gehwege usw. müssen so beschaffen sein, dass unsere Spezialfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen die Abladestelle anfahren können. Für die ordnungsgemäße Aufstellung von Silos und LOGOboxen hat der Verarbeiter zu sorgen. Wenn Silos oder Boxen teilweise oder ganz auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Fußgängerwegen aufgestellt werden, ist durch den Kunden eine polizeiliche Genehmigung beim Amt für öffentliche Ordnung oder beim Landratsamt einzuholen. Bei Dunkelheit ist an Silo und LOGObox durch den Kunden eine Beleuchtung anzubringen.

2. Für in Silos und in der LOGObox geliefertes Material gelten die in den Verarbeitungsanleitungen festgelegten entsprechenden Anforderungen an Lagerplätze. Können diese aufgrund äußerer Umstände, insbesondere der Witterung, nicht erfüllt werden, muss die Ware durch den Kunden auf dessen Kosten an einen geeigneten Lagerplatz verbracht werden. Schäden – insbesondere durch Frost – an gelieferten Waren gehen auf jeden Fall zu Lasten des Kunden.

3. Artfremdes Material jeglicher Art, welches kein Baumit Produkt darstellt und Gefahrstoffe dürfen nicht im Baumit Silo oder der LOGObox gelagert werden.

XII. Lieferzeit; Rechte bei verspäteter Lieferung


1. Liefertermine und -fristen sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss. Bei nachträglichen Vertragsänderungen entfällt der bisherige Liefertermin; wir vereinbaren mit dem Kunden in diesem Fall einen angemessenen neuen Liefertermin.

2. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang von Bestellungen und Lieferabrufen und sämtlichen vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus.

3. Wenn wir auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden warten oder sonst in der Vertragsdurchführung unverschuldet behindert sind, gelten die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. Wir müssen dem Kunden die Behinderung zuvor mitteilen.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Lieferwerk verlässt oder wenn wir dem Kunden die Versandbereitstellung mitgeteilt haben. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag eine Anlieferung auf Kosten von uns vereinbart wurde.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Schulden wir Sukzessivlieferungen nach Abruf des Kunden, gilt folgendes:

5.1 Eine Lieferung von uns stellt keine Teillieferung im Sinne vorstehenden Sinne dar und löst damit den auf die gelieferte Ware entfallenen Vergütungsanspruch aus. 
5.2 Wird bei Sukzessivlieferung vom Kunden mehr als die vereinbarte Gesamtmenge abgerufen, so besteht insoweit keine Lieferpflicht von uns. 
5.3 Bei Sukzessivlieferungsverträgen hat der Kunde annähernd gleiche Monatsmengen abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die ausstehenden Lieferungen selbst einteilen und liefern oder nach unserer Wahl hinsichtlich des noch rückständigen Teil der Lieferungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn nach § 252 BGB, verlangen. 
5.4 Gerät der Kunde bei Sukzessivlieferungsverträgen mit der Zahlung für eine Teillieferung in Verzug, sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte  – von der Pflicht zu weiteren Teillieferungen befreit, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollumfänglich nachgekommen ist.

6. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Veranlassung des Kunden ganz oder teilweise verzögert, so gilt folgendes: Dem Kunden werden, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitstellung durch uns an ihn oder den beauftragten Transporteur, sämtliche durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Lagerung, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungswertes des Transportgutes für 
jeden Monat berechnet, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt auch, soweit der Kunde oder der von ihm benannte Transporteur die Zustimmung verweigert, das Transportgut auf einem zumutbaren anderen als dem vereinbarten Transportweg zu versenden. Wir jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7. Wir kommen nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, gesetzte Nachfristen müssen zumindest zwölf Arbeitstage betragen.

8. Haben wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, ist eine Verzugsentschädigung auf 0,5% pro Woche, insgesamt aber auf höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist jedoch eine Verzugsentschädigung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Will der Kunde wegen Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungen verlangen, muss er uns erst eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben und die Konsequenz des fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung angedroht haben.

10. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

11. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferer betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Zu den von uns nicht zu vertretenden Störungen im Sinne des vorstehenden Satzes zählen auch (vorübergehende) Betriebsschließungen infolge behördlicher Anordnungen oder Allgemeinverfügungen, insbesondere aufgrund von Pandemien oder des Infektionsschutzgesetzes sowie Betriebsbehinderungen oder Produktionsausfälle aufgrund von Pandemien oder vergleichbaren Umständen.

XIII. Eigentumsvorbehalt; weitere Sicherungsrechte


1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von uns aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den 
Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten Ziffer XIII.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von uns gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer XIII.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechtsgemäß Ziffer XIII.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uns um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XIV. Verarbeitungsanleitung; Auskunftserteilung und Beratung


1. Da die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsvorschriften angesprochenen Anwendungsbereiche und Arbeitsverhältnisse liegen, ist vor Verarbeitung unsere fallbezogene Beratung einzuholen.

2. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte. Die tatsächlichen Verbrauchswerte sind durch Bemusterung am Objekt zu ermitteln. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt können keine Rechte und Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.

3. In Beratungen und Auskunftserteilungen durch uns liegt nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages. Soweit der Kunde eine weitergehende Beratung wünscht, ist diesbezüglich eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Für eine fallbezogene Beratung, die wir im Rahmen des Liefervertrages als Zusatzleistung erbringen und die uns nicht vergütet wird, haften wir nicht. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit

XV. Datenschutz


Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss seine Zustimmung zu Folgendem: Die personenbezogenen Daten des Kunden, wie z.B. Name und Adresse werden bei uns sowie verbundenen Unternehmen und Dritten, denen wir uns zur Durchführung eines Vertrages bedienen, zum Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages erhoben, gespeichert und verarbeitet. Wir sind mittels dieser personenbezogenen Daten zur Bonitätsprüfung des Kunden berechtigt, insbesondere Auskünfte bei Kreditinstituten, Auskunfteien oder sonstigen Kreditinformationssystemen einzuholen und Negativdaten abzuspeichern.

XVI. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand


1. Erfüllungsort ist Bad Hindelang.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). 
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bad Hindelang oder nach unserer Wahl der Sitz der Betriebsstätte, die die Bestellung ausführt, sofern der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Inland verlegt.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AVL und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Gültig ab 2023, damit verlieren alle Inhalte der vorherigen Kataloge (z.B. die Verkaufs- und Liefervereinbarungen) ihre Gültigkeit.

Baumit GmbH
Reckenberg 12
87541 Bad Hindelang/Allgäu
Telefon (08324) 921-0
Telefax (08324) 921-1029
info@baumit.de · www.baumit.de

Registergericht Kempten, HRB 9558
Geschäftsführer: Helmut Batscheider, Robert Fritzsche

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