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Einkaufs- und Lieferbedingungen der Baumit GmbH, Bad Hindelang

Einkaufs- und Lieferbedingungen der Baumit GmbH

Erklärung gegen Kinderarbeit

Alle Lieferungen und Leistungen an unser Haus erfolgen unter ausschließlicher Geltung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (folgend: AEB) gelten für alle Verträge der Firma Baumit GmbH, Reckenberg 12, 87541 Bad Hindelang, vertreten durch die Geschäftsführer Helmut Batscheider und Robert Fritzsche (folgend: Käufer) und ihren Lieferanten und Dienstleistern (folgend: Lieferant), soweit es sich bei dem Lieferant um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden die nachfolgenden AEB keine Anwendung.

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (folgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie für Verträge über Werk- oder Dienstleistungen des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Käufers maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1 Verträge kommen ungeachtet von erstellten Angeboten des Lieferanten stets mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellungen des Käufers zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen bzw. Abweichungen jedweder Art werden für den Käufer erst dann verbindlich, wenn er diese schriftlich bestätigen.

2.2 Die Bestellung des Käufers gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Käufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3 Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung des Käufers innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer. Abweichungen von den Bestellungen des Käufers sind in der Bestätigung des Lieferanten deutlich hervorzuheben und überdies nur dann gültig, wenn der Käufers sie ausdrücklich schriftlich anerkennt; die vorbehaltslose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung. Trifft die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht ein, liefert der Lieferant jedoch innerhalb der Frist aus, so kommt damit der Vertrag unter Einbeziehung dieser AEB zustande. Mit Annahme unserer Bestellung garantiert der Lieferant deren fachgerechte Ausführung.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Die in der Bestellung des Käufers angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten.

3.2 Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug ist der Käufer unter Angabe von Gründen sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges zu verständigen. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit Zustimmung des Käufers gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf dem Käufer jedenfalls kein Nachteil erwachsen, insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Ziffer 6.3) nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen.

3.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.4 bleiben unberührt.

3.4 Ist der Lieferant in Verzug, kann der Käufer – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferant bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Lieferung, Versand, Übernahme und Versicherung und Gefahrübergang 

4.1 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2 Die Lieferung (Leistung) und der Versand erfolgen stets entsprechend den vereinbarten Lieferkonditionen. Sind keine Lieferkonditionen vereinbart, dann erfolgen diese stets DDP gemäß INCOTERMS in der aktuellen Fassung an den vom Käufer bestimmten Erfüllungsort (Bringschuld). Nachnahmesendungen werden – wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist - nicht angenommen. Der Sendung sind ein Frachtpapier und ein Packzettel und ferner für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein beizufügen. Die gelieferten Waren sind den befugten Dienstnehmern des Käufers an der Lieferanschrift zu übergeben. Die Übernahme der Waren erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen an der Lieferanschrift, qualitativ erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung. Der Lieferant hat Lieferungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. Besonderen Produktvorschriften unterliegende Erzeugnisse, sind vorschriftsmäßig einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist das Bedienungspersonal des Käufers kostenlos einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung uä.), Wartungsanleitungen etc. der Auftragsbestätigung anzuschließen, spätestens aber mit der Warenlieferung zu übergeben. Bei Lieferung aus dem Ausland sind die Beschriftungen in der Landessprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind in deutscher und in der Landessprache auszufertigen.

4.3 Die Gefahr geht stets erst dann auf den Käufer über, wenn der Lieferant die Lieferung (Leistung) den befugten Dienstnehmern des Käufers übergeben hat (Ziffer 4.2), diese die Lieferung (Leistung) am Ort der Lieferanschrift untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Lieferant auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen und dergleichen einwandfrei erfüllt hat.

4.4 Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Käufers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss dem Käufer seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Käufers (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferant herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferant weitergehende Rechte nur zu, wenn der Käufer zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5. Verpackung, Problemstoffe

5.1 Gefahr und Kosten der Verpackung sind grundsätzlich im Warenpreis enthalten. Sollte der Käufer die Kosten der Verpackung ausnahmsweise zusätzlich übernehmen, sind dem Käufer die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Lieferant die Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung. Außerdem ist der Käufer berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzustellen und hierfür Gutschrift zu verlangen, sofern das Verpackungsmaterial nicht gemäß Verpackungsgesetz vorlizensiert ist. Pfandgelder werden vom Käufer nicht anerkannt.

5.2 Der Lieferant hat Verpackungsmaterial, Transportbehelfe und dergleichen sowie alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Käufer berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen 

6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und verstehen sich als Festpreis. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

6.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn der Käufer Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt der Lieferant 4% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Käufers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des Käufers eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Käufer nicht verantwortlich.

6.4 Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt 

7.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Käufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Käufer zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

7.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Käufer dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

7.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für den Käufer vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer, so dass der Käufer als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

7.4 Die Übereignung der Ware auf den Käufer hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Käufer jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Käufer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8. Gewährleistung

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Käufers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

8.3 Der Lieferant leistet weiterhin dafür Gewähr, dass die Lieferungen und Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, sie seiner Beschreibung, Proben oder Mustern entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können. Gemachte öffentliche Äußerungen des Lieferanten oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Lieferung oder Leistung beigefügten Angaben sind für die Beurteilung dieses Maßstabes heranzuziehen. Dies gilt auch für öffentliche Äußerungen desjenigen, der die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder der sich durch die Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens an den Lieferungen und Leistungen als Hersteller bezeichnet. Derartige Äußerungen binden den Lieferanten nur dann nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrages berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten. Darüber hinaus haben die Lieferungen und Leistungen allen in Deutschland geltenden allgemeinen und besonderen Normen (wie CE, Konformitätserklärung etc.), aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, zu entsprechen.

8.4 Zur Wahrung aller Rechte des Käufers aus mangelhaften und/oder fehlerhaften Leistungen genügt die Geltendmachung innerhalb der vereinbarten Frist, für den Fall von Einreden die bloße Mangelanzeige in dieser Frist. Bezieht der Lieferant Vorlieferungen von Dritten, so sichert er die Qualität solcher Vorlieferungen entweder mit eigenen Mitteln, insbesondere durch entsprechende eigene Prüfung der Qualität oder durch vertragliche Einbindung des Vorlieferanten in diese Bedingungen. Vorlieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

8.5 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist der Käufer bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Käufer Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.6 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei dessen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle des Käufers im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Käufers gilt dessen Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

8.7 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch des Käufers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Käufer jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

8.8 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Käufers und der Regelungen in Ziffer 8.7 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für der Käufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Käufer den Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

8.9 Im Übrigen ist der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8.10 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9. Lieferantenregress 

9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen diesem neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferant zu verlangen, die er seinen Abnehmer im Einzelfall schulden. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2 Bevor der Käufer einen von seinen Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3 Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10. Produkthaftung

10.1 Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetz aufweist und der Käufer deshalb in Anspruch genommen wird, hält der Lieferant den Käufer schad- und klaglos. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Käufer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10.2 Für die Dauer von 11 Jahren ab der letzten Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, im Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, dem Käufer auf Anfragen den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten unverzüglich zu nennen, sowie dem Käufer zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritten zweckdienliche Beweismittel, insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzettel hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich, dieses oben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend versichert zu halten und dem Käufer nach Aufforderung einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen.

11. Brandschutz, Umweltschutz, Arbeitssicherheit

Sollte der Lieferant im Rahmen der vertraglichen Beziehungen innerhalb einer Betriebsstätten des Käufers Arbeiten bzw. Lieferungen durchführen, hat er die einschlägigen Verordnungen und Gesetze sowie die vom Käufer herausgegebenen Allgemeinen Montagebedingungen strikt einzuhalten bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften von seinen Mitarbeitern eingehalten werden. Soweit dem Lieferanten Allgemeinen Montagebedingungen des Käufers noch nicht vorliegen, hat er diese unverzüglich anzufordern.

12. Schutzrechte

Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten soweit abgegolten, als deren Erwerb für uns zur freien Benutzung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der Lieferant auf eigene Kosten zu beschaffen. Erfindungen des Lieferanten bei Durchführung des Vertrages darf der Käufer kostenlos benutzen. Der Lieferant hat den Käufer bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.

13. Vertragsübernahme, Zession und Aufrechnung

Der Lieferant darf ohne schriftliche Zustimmung des Käufers die Bestellung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen den Käufer nur nach dessen schriftlichen Zustimmung abtreten. Der Käufer ist berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die ihm oder mit ihm verbunden Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff AktG, zustehen, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.

14. Geheimhaltung und Datenschutz 

14.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Käufer oder den Gegenstand des Vertrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, bzw. der von ihm erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse.

14.2 Dies gilt auch für den Käufer oder Dritte betreffend personenbezogene Daten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kenntnis gelangen. Der Lieferant hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten alle Vorschriften der DSGVO einzuhalten und diese insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und seine damit befassten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu veranlassen.

14.3 Weiterhin erteilt der Lieferant seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten aus diesem Geschäftsfall auch an andere mit dem Käufer nach den §§ 15 ff AktG verbundene Gesellschaften übermittelt werden dürfen.

15. Compliance

15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

15.2 Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat dem Käufer die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

15.3 Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 15 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

15.4 Wenn der Lieferant nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und zu einem Schadenersatzanspruch des Käufers nach § 33a GWB führt, hat er 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Käufer zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 

16.1 Erfüllungsort ist die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist.

16.2 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kempten; der Käufer ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der Lieferant seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.

17. Allgemeines

Mit Ausnahme von Pauschalaufträgen ist für die Verrechnung das auf unserer geeichten Werkswaagen gewogene Gewicht maßgebend. Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Rechnungen, Änderungsanzeigen udgl. und in der gesamten Korrespondenz ist stets unser Bestellzeichen anzuführen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieses angeführt wird; für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat der Lieferant einzustehen.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.

Stand 26.02.2021